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Die Frage der Bildrechte für den Bildredakteur -
Oder welche Rechte können an und um die Veröffentlichung eines Bildes bestehen?

Bildredakteure, ob sie nun fest angestellt sind oder frei arbeiten, sollen für ihre Auftraggeber, für ein bestimmtes Projekt die entsprechenden Bilder zur späteren Veröffentlichung beschaffen. Die Aufträge erteilen Zeitungen, Zeitschriften und Verlage, hier insbesondere die Kunstbuch- und Bildkalenderverlage, aber auch Fernsehsender und Werbeagenturen. In der Regel trägt der Bildredakteur dabei seinem Auftraggeber gegenüber die Verantwortung, dass dieser die beschafften Bilder ohne rechtliche Probleme und Risken für seine Zwecke nutzen kann.

Pflicht des Bildredakteurs bei der Bildbeschaffung ist es demzufolge auch, sich mit den rechtlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen, die im Rahmen der Bildbeschaffung und einer späteren Veröffentlichung entstehen können. Denn nicht immer wird dem Bildredakteur bereits in rechtlicher Hinsicht vollständig "geklärtes" Material übergeben. Stets wird von ihm verlangt werden, dass er weiß, welche Rechte zu berücksichtigen sind, welche vertraglichen Vereinbarungen mit den Bildgebern zu treffen sind und wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Agenturen zu verstehen sind. Vertiefte Kenntnisse in dieser Materie sind für einen Bildredakteur demnach unverzichtbar.

Bei der Bildbeschaffung wird sich der Bildredakteur entweder an einen Fotografen wenden und ihm einen individuellen Produktionsauftrag erteilen oder aber die Bilder über eine Bildagentur oder ein Bildarchiv beschaffen. Das wichtigste Recht ist demnach auch zunächst das Urheberrecht des Fotografen, das mit der Erstellung des Bildes entsteht und je nach künstlerischer Schöpfungshöhe entweder als Lichtbildwerk oder aber als reines Lichtbild nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sein kann.

Neben dem Urheberrecht des Fotografen können noch weitere Rechte an einem Bild bestehen, die so genannten Rechte Dritter. Zu berücksichtigen sind hier bspw. die Urheberrechte von Künstlern, wenn das Foto ein Kunstwerk abbildet, von Architekten, wenn bestimmte Teile eines künstlerischen Bauwerkes fotografiert worden sind, oder aber die Persönlichkeitsrechte, wenn es um die Abbildung von Personen geht. Selbst das Eigentumsrecht kann eine Rolle spielen, wenn ein Shooting z. B. in den Räumen von Privatpersonen stattfinden soll.

Anhand der AGB oder aber auch im direkten Kontakt mit dem Bildgeber muss der Bildredakteur klären, ob neben dem Urheberrecht des Fotografen noch weitere Rechte Dritter einzuholen sind. Hier bei sollte er auf entsprechende Haftungsfreistellungen bestehen. Dies kann der Bildredakteur aber nur, wenn er weiß, welche Rechte im Einzelnen an und um die Veröffentlichung eines Bildes von Belang sein können.

Im Zeitalter der Digitalisierung lassen sich Bilder auf einfachem Wege über das Internet beschaffen, denn aktuell gibt es kaum noch Bildagenturen, die ihr Bildmaterial nicht in digitalisierter Form anbieten. Insbesondere bei der Beschaffung über die Bild-Datenbanken muss der Bildredakteur die AGB stets im Blick behalten, werden sie doch nicht mehr auf der Rückseite jedes Lieferscheins bei jeder Bestellung mitgeliefert.

Hier ist vor allem zu beachten, dass das Bildmaterial auch nur im konkret vereinbarten oder in den AGB festgelegten Nutzungsumfang verwendet wird. Eine andersartige Nutzung kann bereits eine Vertragsverletzung bedeuten, die immense Nachzahlungen und ggf. sogar Schadensersatzforderungen nach sich zieht. Besondere Vorsicht ist angeraten bei der Nutzung von Bildern, die in Datenbanken als "kostenlose Bilder" angeboten und beworben werden. Die AGB dieser Anbieter legen teilweise sehr unterschiedliche Nutzungsarten fest, die tatsächlich kostenlos sind, bspw. die Nutzung für rein private Zwecke. Andere Veröffentlichungsarten wiederum sind dann doch kostenpflichtig, größtenteils betrifft dies die kommerzielle Bildnutzung in der Werbung.

Diese Reihe wird sich in den nächsten Folgen näher mit dem Urheberrecht des Fotografen und den angesprochenen Rechten Dritter beschäftigen. Die Auslegung und inhaltliche Gestaltung von vertraglichen Vereinbarungen mit Fotografen, und Bildagenturen sind hierfür sehr wichtig, darauf wird ebenfalls näher eingegangen.

Rechtsanwältin Isabel Hornemann, Köln
[Stand: April 2005]

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